Dogdance Deutschland e.V. ist ein Zusammenschluss von Dogdancern aus ganz Deutschland und dem Ausland.
- Vorsitzende: Katrin Häusler
- Vorsitzende: Corinna Gubatz
Schriftführerin: Carmen Heritier
Mitgliederverwaltung: Britta Häusler
Kassenwartin: Sabine Müller
Öffentlichkeitsarbeit: Johanna Hirsch
Beisitz: Britta Häusler, Carmen Heritier, Lisa Andes, Petra Funk, Johanna Hirsch
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Dogdance Deutschland und hat seinen Sitz in 73663 Berglen. (2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZweckArt. 1 Name und Sitz
Der Verein Dogdance Deutschland ist ein Verein gemäß BGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten. Er strebt die Mitgliedschaft im „Deutschen Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V.“, kurz DVG an als kynologische Vereinigung, die sich auf eine bestimmte Ausbildung und Tätigkeit beschränkt.
(1) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Hundesportart Dogdance im Funbereich sowie im Turnierbereich .
Er hat das Ziel individuell an den Hund angepasste Ausbildung im Sportbereich zu fördern und so das Potential des Hundes zu entfalten.
(2) Der Verein fördert die Ausbildung zu Begleithunden sowie verschiedenen Hundesportarten, insbesondere die Ausbildung in der Sparte Dogdance Heelwork to music und Freestyle.
Der Verein Dogdance Deutschland sorgt für eine angemessene Verbreitung von Dogdance Informationen, die im Interesse der Dogdancer sind.
(3) Dogdance Deutschland erkennt die Ordnungen des VDH und DVG an:
die Richterordnung des VDH/DVG sowie die Wettkampfordnung zur DM die PO DogDancing des VDH zur Ausrichtung von Turnieren,
desweiteren das jeweils gültige Reglement der EOC und FCI-WM für die entsprechende Veranstaltung.
Weitere Reglements können per Vorstandsentschluss akzeptiert werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Bestimmungen.
(5) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Aufgaben
Mittel für die Erreichung des Vereinszwecks sind:
a) Erfahrungsaustausch und Beratung bei der Ausbildung von Hunden in allen Themengebieten, die die Sportart Dogdance betreffen.
b) Vermittlung der wichtigen Grundlagen für den Hund sowie der theoretischen Kenntnisse für den Menschen.
c) Die Unterstützung der Mitglieder bei der Organisation von Turnieren, Vorführungen , Trainings .
d) Allgemeine Werbeveranstaltungen durch Durchführung von Turnieren und sonstigen Wettkämpfen mit Hunden
e) Pflege der sportlich fairen Gesinnung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander
f) Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können alle natürlichen Personen werden. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Über die Aufnahme entscheiden der 1. und der 2. Vorsitzende zusammen. Die Aufnahme kann dabei nur einstimmig erfolgen. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung für die Ablehnung kann nicht verlangt werden.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Recht ruht, solange sich das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand befindet.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) folgen den die Richtlinien des Vereins und des „Deutschen Verbandes der Gebrauchshundsportvereine e.V.“ sowie deren Bestrebungen zu befolgen
b) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten
c) den Jahresbeitrag jeweils bis zum 01. April eines Jahres zu zahlen
e) die Anordnungen des Vorstands zu akzeptieren f) die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und des „Deutschen Verbandes der Gebrauchshundsportverein e.V.“ zu achten
g) die seuchenpolizeilichen Vorschriften bei Erkrankungen des Hundes oder begründetem Verdacht genau zu beachten
h) eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, sowie ihren Hund ordnungsgemäß schutzimpfen zu lassen.
i) ihre Hunde in jeder Hinsicht verantwortungsbewusst zu behandeln und für einen gerechten und pfleglichen Umgang mit dem Tier zu sorgen.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:
a) durch den Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung in deutscher Sprache zum Schluss eines Kalenderjahres, wenn diese mindestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt beim Vorstand eingegangen ist
c) durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder den Tierschutz verstoßen hat oder die Vereinspflichten nicht erfüllt hat. Dem Betroffenen ist eine Anhörung durch den Vorstand zu gewähren. Er kann eine Überprüfung des Vorstandsbeschlusses durch die Mitgliederversammlung verlangen.
d) durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied bis zum 01.04. des Jahres und danach trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand; der Beirat
(1) Der Vorstand besteht aus
dem / der 1. Vorsitzenden
dem / der 2. Vorsitzenden
dem / der 1. Schriftführer(in)
dem / der 1 Kassier(in)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jede Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB hat Einzelvertretungsmacht.
(2) Der Beirat besteht aus
dem geschäftsführenden Vorstand i.S.d. § 9 Abs. 1
und 5 Beisitzern, soweit diese von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung gewählt wurden.
§ 10 Amtsdauer
(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime Wahl beschlossen wird. Dies gilt auch bei Online Wahlvorgang. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, wird ein Ersatzmitglied kommissarisch vom Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung eingesetzt.
(2) Die Tätigkeit des Vorstandes und des Beirates ist ehrenamtlich. Über die Vergütung von unmittelbar entstandenen Auslagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
§ 11 Beschlüsse
Vorstand und Beirat tagen nach Bedarf. Über jede Sitzung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
§ 12 Kassenprüfer
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Geschäftsjahren möglich. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen, und die Pflicht, am des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls mündlich zu erläutern.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Diese Versammlung darf auch online stattfinden. Zu Beginn des Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(2) Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
b) Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl eines Kassenprüfers , fällige Wahlen des Vorstandes und des Beirates
f) Information über den Jahresbeitrag, sowie die Aufnahmegebühr
g) Verschiedenes
(3) Außerordentliche Hauptversammlungen sind mit gleicher Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei besonderen Anlässen oder auf Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder einzuberufen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
(5) Die Leitung der Versammlung hat der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(6) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Beschlüsse wegen Auflösung des Vereins oder wegen Wechsel des Verbandes müssen mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime schriftliche Abstimmung beschlossen wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann von verhinderten Mitgliedern nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
(7) Über jede Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss in der nächsten Versammlung gleicher Art von der Mitgliederversammlung genehmigt und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben werden. Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt ein vom Versammlungsleiter bestimmtes Mitglied die Abfassung der Niederschrift.
§ 14 Beiträge
(1) Der Vorstand legt den Jahresbeitrag und die einmalige Aufnahmegebühr fest. In diesem Beitrag müssen die Beiträge an den jeweils übergeordneten Verband und seine Gliederungen enthalten sein.
(2) Zahlung von Beitrag und einmaliger Aufnahmegebühr erfolgt bei allen Mitgliedern nur durch Bankeinzug. Dieser wird jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt.
§ 15 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 16 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 17 Vermögen
Das Vermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen und mündelsicheren Bank angelegt werden. Es ist jedoch dem Kassier gestattet, einen angemessenen Barbetrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben in der Kasse zu führen. Die Höhe dieses Betrags bestimmt der Vorstand.
§ 18 Rechtsstreitigkeiten
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern sowie der Mitglieder untereinander ist das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Übergeordnete Organe des jeweils übergeordneten Verbandes sind für solche Vereinsangelegenheiten nicht zuständig.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine Hauptversammlung beschließen, die mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu diesem Zweck einberufen worden ist. Die Auflösung kann nur mit vier Fünftel Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Nach der Abwicklung fällt das noch vorhandene Restvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die im Sinne des Tierschutzes tätig ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 20 Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung ist nur möglich, wenn sie die Hauptversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschließt. Bei der Einladung zu der Mitgliederversammlung müssen die vorgeschlagenen Satzungsänderungen den Mitgliedern mitgeteilt werden.
Foto: Massimo Borri